Buchungen sind verbindlich. Eine kostenfreie Absage ist bis 10 Tage vorher möglich. Danach werden 45 € berechnet. Bei Nichterscheinen (ohne Absage) wird der volle Preis berechnet.


Benutzerordnung

für die Kletterhalle Tivoli Rock

 

1. Benutzungsberechtigung:

1.1. Benutzungsberechtigt sind nur Personen mit einer gültigen Eintrittskarte. Die Eintrittskarte muss während der Dauer des Aufenthalts in der Kletteranlage jederzeit vorgelegt werden können. Die Benutzung der Anlage ist kostenpflichtig. Die Preise für die Benutzung ergeben sich aus der jeweils gültigen Gebührenordnung.

 

1.2. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (Geburtstag) dürfen die Kletteranlage nur unter Aufsicht eines Erziehungsberechtigten oder einer sonstigen volljährigen Person, die die Aufsichtspflicht befugtermaßen ausübt, benutzen. Ausnahmen regelt die Ziffer 1.3.

Jugendliche ab der Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen die Kletteranlage auch ohne Begleitung der Eltern oder eines sonstigen Aufsichtspflichtigen nach Vorlage einer entsprechenden schriftlichen

Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten benutzen

1.3. Bei Gruppen hat/haben der/die jeweilige Leiter/Leiterin der Gruppe dafür einzustehen, dass die Benutzerordnung von den Mitgliedern der Gruppe in allen Punkten vollständig erfüllt wird. Leiter/Leiterinnen einer Gruppe müssen volljährig sein

 

1.4. Die unbefugte Nutzung der Kletteranlage sowie die Nutzung entgegen den Bestimmungen dieser

Benutzungsordnung wird mit einer erhöhten Klettergebühr in Höhe von € 100,– geahndet. Die Geltendmachung von darüber hinaus gehenden Ansprüchen – insbesondere auf Schadensersatz sowie sofortigen Verweis aus der Kletterhalle und Hausverbot – bleiben daneben vorbehalten.

 

2. Benutzungszeiten:

 

2.1. Die Kletteranlage darf nur während der vom Betreiber festgelegten Öffnungszeiten benutzt werden. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang, Prospekt oder Internet bekannt gegeben.

Insbesondere im Abendbereich kann es zu Wartezeiten an den Einstiegen kommen. Eine Erstattung des Eintrittgeldes wird explizit mit der Zahlung des Halleneintritts ausgeschlossen.

Durch Gruppenbelegungen können die Eintrittszeiten eingeschränkt werden. Insbesondere Abokunden verzichten auf eine Minderung des Monatsbeitrags.

 

3. Kletterregeln und Haftung:

 

3.1. Klettern ist als Risikosportart gefährlich und erfordert deshalb ein hohes Maß an Umsicht und

Eigenverantwortlichkeit. Der Umfang der Eigenverantwortlichkeit wird insbesondere durch die

nachfolgenden Kletterregeln bestimmt, die jeder Besucher und/oder Benutzer der Kletteranlage zu

beachten hat. Der Aufenthalt in und die Benutzung der Kletteranlage, insbesondere das Klettern, erfolgen ausschließlich auf eigene Gefahr, eigenes Risiko und eigene Verantwortung. Sofern dessen ungeachtet eine Haftung bestehen sollte, wird für andere Schäden als solchen aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vom Trägerverein seinen Organen, gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Hilfspersonen nicht gehaftet, es sei denn, dass der Schaden durch deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht worden ist.

 

3.2. Eltern und Aufsichtsberechtigte haften für ihre Kinder beziehungsweise die ihnen anvertrauten Personen. Gerade für Kinder bestehen beim Aufenthalt in der Kletteranlage und insbesondere dem Klettern besondere Risiken, hinsichtlich derer die Eltern oder sonstigen Aufsichtsberechtigten eigenverantwortlich Vorsorge zu treffen haben. Kinder sind während ihres gesamten Aufenthaltes in der Anlage zu beaufsichtigen. Das Spielen im Kletter- und Boulderbereich und in Bereichen, in denen Gegenstände oder Kletterer herunterfallen können, ist untersagt. Vor allem Kleinkinder dürfen sich dort nicht aufhalten und insbesondere dort nicht abgelegt werden.

 

3.3. Jeder Benutzer hat größtmögliche Rücksicht auf die anderen Benutzer zu nehmen und alles zu

unterlassen, was zu einer Gefährdung für sich oder Dritte führen könnte. Jeder Benutzer hat damit zu rechnen, dass er durch andere Benutzer oder herabfallende Gegenstände gefährdet werden könnte und hat eigenverantwortlich entsprechende Vorsorge zu treffen.

 

3.4. Das Klettern im Vorstieg ist immer mit erheblichen Sturzrisiken und Verletzungsgefahren verbunden. Im eigenen Interesse ist deshalb eine anerkannte Sicherungstechnik zu verwenden. Jeder Kletterer ist für die von ihm gewählte Sicherungstechnik und Sicherungstaktik selbst verantwortlich.

 

3.5. Im Vorstieg müssen zur Verminderung des Sturzrisikos alle vorhandenen Zwischensicherungen eingehängt werden und dürfen, während die Route beklettert wird nicht von anderen Kletterern ausgehängt werden. Es ist untersagt in eine schon besetzte Route einzusteigen.

 

3.6. Die verwendeten Seile müssen mindestens 32 Meter lang sein.

 

3.7. In Karabinern, insbesondere an den Umlenkpunkten, darf jeweils nur ein Seil eingehängt werden. Dies gilt auch, wenn am Umlenkpunkt ein Doppelkarabiner vorhanden ist.

 

3.8. Ein Umlenken hat grundsätzlich an den dafür vorgesehenen Umlenkungen am Ende der Routen und nicht an den Zwischensicherungen zu erfolgen. Soweit zwei Umlenkkarabiner vorhanden sind, sind beide einzuhängen.

 

3.9. Beim Klettern im Toprope (d.h. das Seil ist ausschließlich im Umlenkpunkt eingehängt) oder Nachstieg (d. h. das Seil ist in alle Zwischensicherungen und im Umlenkpunkt eingehängt) ist, sofern die Umlenkung nicht bereits aus zwei Umlenkkarabinern besteht, zusätzlich zur Umlenkung mindestens ein weiteres Karabinerpaar unter der Umlenkung einzuhängen.

In den überhängenden Bereichen darf nicht Toprope geklettert werden. Es darf in den überhängenden Bereichen aber dann im Nachstieg geklettert werden, wenn das Seil in alle vorhandenen Zwischensicherungen und im Umlenkpunkt eingehängt ist, und der Kletterer am Seilende klettert, das in die Zwischensicherungen eingehängt ist.

 

3.10. Bouldern (seilfreies Klettern) ist nur in den speziell ausgewiesenen Boulderbereichen gestattet. Sofern eine rote Linie markiert ist, darf diese mit den Füßen nicht überstiegen werden. Gruppen haben immer Vorrang ! Spotten und das Ordnen der Matten ist durch den Sporler zu organisieren.

 

3.11. Als gesperrt gekennzeichnete Bereiche dürfen nicht betreten, insbesondere auch nicht beklettert werden.

 

 

3.12. Künstliche Klettergriffe unterliegen keiner Normung. Künstliche Klettergriffe können sich jederzeit unvorhersehbar lockern oder brechen und dadurch den Kletternden und andere Personen gefährden oder verletzen. Der Betreiber übernimmt keine Gewähr für die Festigkeit der angebrachten Griffe.

 

3.13. Mit herabfallendem Klettermaterial ist stets zu rechnen.

 

3.14. Lose oder beschädigte Griffe, Haken, Expressschlingen, Karabiner, etc. sind an der Rezeption unverzüglich zu melden.

 

 

4. Veränderungen, Beschädigungen und Sauberkeit:

4.1. Tritte und Griffe, Sanduhren und Haken sowie Umlenkeinrichtungen dürfen von Benutzern weder neu angebracht noch verändert oder beseitigt werden.

 

4.2. Klettern ist grundsätzlich nur in Kletterschuhen erlaubt. Barfußklettern oder das Klettern in Strümpfen sind verboten.

 

4.3. Die Anlage und das Gelände um die Anlage sind sauber zu halten und sorgsam zu behandeln. Abfälle sind in die vorhandenen Abfallbehälter getrennt zu entsorgen.

 

4.4. Das Mitnehmen von Tieren in die Anlage ist nur nach Zustimmung erlaubt.

 

4.5. Fahrräder müssen vor der Anlage abgestellt werden. Sie dürfen nicht mit in die Anlage genommen werden. Eine Haftung für Beschädigung oder Diebstahl wird nicht übernommen.

 

4.6. Offenes Feuer ist in der Anlage untersagt. Das Rauchen ist im gesamten Halleninnenbereich

(Indoorkletterbereich, Boulderbereich, Tribüne, Treppenaufgänge, Toiletten, Umkleideräumen etc.)

untersagt und nur im Außenbereich gestattet.

 

 

4.7. Auf Garderobe und mitgebrachte Ausrüstungsgegenstände ist selbst zu achten. Bei Verlust oder Diebstahl wird keine Haftung übernommen. Dies gilt auch für die in den abschließbaren Kleiderschränke und Wertfächern untergebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.

 

5. Hausrecht:

 

5.1. Das Hausrecht über die Kletteranlage üben der Betreiber und die von ihm Bevollmächtigten

aus. Ihren Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.

 

5.2. Wer gegen die Benutzungsordnung verstößt, kann vom Betreiber dauernd oder auf Zeit von

der Benutzung der Kletteranlage ausgeschlossen werden. Das Recht des Betreibers, darüber

hinausgehende Ansprüche geltend zu machen, bleibt davon unberührt.

 

 

Aachen den 1. November 2008

Die Geschäftsführung